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Steuerliche Auswirkungen eines Dieselfahrverbots

Seit das Bundesverwaltungsgericht Dieselfahrverbote unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet hat, haben einige Städte und Gemeinden entsprechende Verkehrsverbote bereits angekündigt, in Hamburg wurden sie schon umgesetzt. Die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge haben auch ertragsteuerliche Auswirkungen, nicht nur für Autohändler oder Leasinggesellschaften, sondern auch für Unternehmen mit betroffenen Dienstfahrzeugen.

 

Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung

 

Örtliche oder zeitliche Nutzungseinschränkungen betroffener Fahrzeuge mindern deren wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit. Überlegungen zu besonderen Absetzungen sind naheliegend.

 

Handelsrecht

 

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Dieselfahrzeuge können im Anlagevermögen in Betracht kommen, jedoch nur bei einer voraussichtlich dauerhaften – d. h. länger als ein Jahr – anhaltenden Wertminderung. Aufgrund erwarteter und zwischenzeitlich vereinzelt schon verhängter Fahrverbote wird es in zunehmendem Maße zu spürbaren Minderungen erzielbarer Wiederverkaufswerte für Dieselfahrzeuge, insbesondere solche bis Schadstoffnorm Euro 5 kommen. Zudem wird dadurch auch das Angebot an Gebrauchtfahrzeugen steigen, was mit einer weiteren Minderung der Preise verbunden sein dürfte. Insoweit wirken sich auch regionale Dieselfahrverbote überregional auf die Preise für Gebrauchtwagen aus. Von der Dauerhaftigkeit der Wertminderungen wird man also regelmäßig ausgehen können.

 

Für Fahrzeughändler oder Leasinggesellschaften ist im Hinblick auf die im Umlaufvermögen zu bilanzierenden Fahrzeuge zu prüfen, ob die Marktpreise bzw. der beizulegende Wert unter die Buchwerte gesunken ist oder zu sinken droht. Nach dem strengen Niederstwertprinzip ist in diesem Fall eine außerplanmäßige Abschreibung auf gesunkene Marktwerte vorzunehmen.

 

Steuerrecht

 

Angesichts der besonderen Umstände liegen auch steuerlich die Voraussetzungen für eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung dem Grunde nach vor. Allerdings hängt deren Höhe vom Umfang der tatsächlichen Nutzungsbeschränkung ab; sie ist momentan also noch eher beschränkt, dürfte aber zunehmend in Betracht kommen. Vorteilhaft ist insoweit, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht erforderlich ist und auch die Anforderungen an den Nachweis der Nutzungseinschränkung angesichts bekannter Fahrverbote leicht zu erfüllen sind.

 

Weit schwieriger zu bestimmen ist der mögliche Verkaufspreis eines Dieselfahrzeugs am aktuellen Markt, der für die Ermittlung der Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung maßgeblich ist. Hier sind sicherlich noch erhebliche Schwankungen und weitere Entwicklungen zur berücksichtigen, so dass vielfach nur eine angemessene Schätzung vorgenommen werden kann. Mit Betriebsprüfungen dürfte es in Zukunft insoweit sicherlich einige Diskussionen geben, die möglicherweise auch erst vor Gericht endgültig beigelegt werden könnten.

 

Hinweis:

 

Auch für Euro-6-Dieselfahrzeuge im Anlage- oder Umlaufvermögen müssen Unternehmen angesichts der allgemein rückläufigen Nachfrage nach Dieselfahrzeugen prüfen, ob möglicherweise Wertminderungen zu erfassen sind.

 

Rückstellungen

 

Sind schwebende Geschäfte mit der künftigen Übernahme betroffener Dieselfahrzeuge verbunden, können in der Handels-, nicht aber in der Steuerbilanz Drohverlustrückstellungen zu bilden sein. Z. B. könnten bei Andienungsrechten eines Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber Ankaufsverpflichtungen für Fahrzeuge zu einem festgelegten Preis vorliegen. Hieraus könnten bei sinkenden Marktpreisen Risiken entstehen.

 

Rücklage für Ersatzbeschaffung

 

Wird infolge drohender oder bestehender Fahrverbote ein Diesel-Pkw an Dritte veräußert, kann für den entstehenden Veräußerungsgewinn steuerlich eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Diese wird später bei Anschaffung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts für den Betrieb – z. B. ein Benzin- oder Elektro-Pkw –auf dessen Anschaffungskosten übertragen.

 

Bußgelder im Zusammenhang mit Dieselfahrverboten

 

Grundsätzlich stellen Bußgelder, die für einen Verstoß gegen ein geltendes Fahrverbot bei betrieblicher Nutzung des Dieselfahrzeugs festgesetzt werden, nichtabziehbare Betriebsausgaben dar. Dies gilt bei vom Unternehmer als Fahrer verursachten Bußgeldern ausnahmslos.

 

Wird ein Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt und anschließend vom Arbeitgeber übernommen, kann es sich dabei um Arbeitslohn handeln. In diesem Fall ist für den Arbeitgeber der Betriebsausgabenabzug eröffnet.

 

Nachrüstungskosten

 

Nachrüstungskosten für betriebliche Fahrzeuge sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, da eine KfZ-Nutzung an sich auch ohne Nachrüstung möglich ist. Soweit allerdings weitreichende Fahrverbote ausgesprochen werden würden, könnten Nachrüstungskosten als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden müssen. Denn dann wäre die Nachrüstung für die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs erforderlich. In dem Falle können die Aufwendungen nur im Wege der normalen Abschreibung berücksichtigt werden.

 

Hinweis:

 

Handlungen betreffend Dieselfahrzeuge, insbesondere (Panik)verkäufe sind aus steuerlicher Sicht nicht zu überstürzen. Vielmehr gilt es, mögliche ertragsteuerlichen Auswirkungen und Gestaltungsoptionen zu kennen und gezielt zu nutzen. Echte Eingriffe in die berufliche Tätigkeit können durchaus steuerlich abgebildet und evtl. kompensiert werden.

 

Quelle: https://www.bdo.de/de-de/themen/newsletter/steuern-recht_3_2018/bilanzielle-und-ertragsteuerliche-auswirkungen-eines-dieselfahrverbots